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Kryptowährungen und Steuern – Was Anleger wissen müssen

Christin Aylin Lehniger ist auch zertifizierte Beraterin für Kryptowerte und Steuern (WIRE). Sie berät Privat- und Unternehmensmandanten an der Schnittstelle von Steuerrecht und Blockchain-Technologie.

Sie besitzen Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte? Dann betrifft Sie das.

Kryptowährungen sind längst keine Nischenanlage mehr. Immer mehr Menschen investieren in Bitcoin, Ethereum, Solana oder andere digitale Werte. Doch viele wissen nicht: Jeder Kauf, Verkauf und Tausch kann steuerliche Folgen haben – und das Finanzamt schaut zunehmend genauer hin.

Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Finanzverwaltung die Regeln für die Besteuerung von Kryptowerten erheblich konkretisiert und die Dokumentationspflichten verschärft. Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten.

Kryptowährung abstrakte Darstellung -

Die wichtigsten Steuerregeln für Kryptowerte im Überblick

Gewinne aus Kauf und Verkauf (Privatvermögen)

Wenn Sie Kryptowährungen kaufen und später mit Gewinn verkaufen, handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG).

  • Haltefrist beachten: Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn steuerfrei – egal wie hoch er ist.
  • Verkauf innerhalb eines Jahres: Der Gewinn ist steuerpflichtig und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
  • Freigrenze: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind erst ab 1.000 € pro Kalenderjahr steuerpflichtig (seit 2024). Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der Betrag über 1.000 €.

Wichtig: Auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere (z. B. Bitcoin in Ethereum) gilt steuerlich als Verkauf und Neukauf. Dabei läuft die Haltefrist für die neu erhaltene Kryptowährung von vorn. 

Staking, Lending und Airdrops

Nicht nur der Handel, auch andere Aktivitäten mit Kryptowerten können steuerpflichtig sein:

  • Staking-Rewards (z. B. wenn Sie Ihre Coins einem Netzwerk zur Verfügung stellen): Der Zufluss ist als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig – bewertet zum Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Es gilt eine Freigrenze von 256 € pro Jahr.
  • Lending-Erträge (z. B. Zinsen für das Verleihen von Kryptowerten): Ebenfalls steuerpflichtig als sonstige Einkünfte.
  • Airdrops: Wenn Sie für den Erhalt eine Gegenleistung erbracht haben (z. B. Social-Media-Aktivitäten), können Airdrops steuerpflichtig sein. Reine Zufalls-Airdrops ohne eigenes Zutun sind in der Regel nicht steuerbar.

Gute Nachricht: Die im ersten BMF-Entwurf von 2021 geplante Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Staking oder Lending wurde nicht umgesetzt. Es bleibt bei der einjährigen Haltefrist für Kryptowährungen (Currency/Payment Token). 

Wann wird Krypto-Handel gewerblich?

Nicht jeder aktive Trader ist automatisch Gewerbetreibender. Entscheidend ist das Gesamtbild:

  • Gelegentlicher Handel aus dem Privatvermögen: Kein Gewerbe
  • Allein eine hohe Anzahl von Transaktionen begründet noch keine Gewerblichkeit
  • Gewerblich wird es, wenn Sie eher wie ein professioneller Händler agieren – etwa mit eigener Infrastruktur oder Dienstleistungen für Dritte

Bei gewerblichem Handel: keine Haltefrist, dafür Buchführungspflichten und Gewerbesteuer (Freibetrag: 24.500 €).

Aktienkurs abstrakte Darstellung -

Dokumentation – das Finanzamt erwartet mehr als früher

Das aktualisierte BMF-Schreiben vom März 2025 stellt deutlich höhere Anforderungen an die Dokumentation. Folgendes sollten Sie beachten:

  • Transaktionsübersichten vollständig und regelmäßig von Ihren Handelsplattformen herunterladen – und sicher aufbewahren
  • Steuerreports über spezialisierte Crypto-Tax-Tools erstellen (z. B. CoinTracking, Blockpit, Koinly)
  • Eigene Übersichten führen mit: Art der Kryptowerte, Anzahl, Kauf-/Verkaufszeitpunkt, Kurse und Gewinne
  • Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes dokumentieren
  • Bei Nutzung ausländischer Handelsplattformen: erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO – auch für dezentrale Börsen (DEX)

Achtung: Fehlende Aufzeichnungen oder Datenverluste (z. B. durch Insolvenz einer Börse oder Hackerangriff) gehen zu Ihren Lasten. Das Finanzamt kann in solchen Fällen schätzen – und das selten zu Ihrem Vorteil.

Bewertung und Reihenfolge: FiFo, LiFo und Marktkurse

Bei mehreren Käufen und Verkäufen stellt sich die Frage: Welche Coins gelten als zuerst verkauft?

  • FiFo-Methode (First in, First out): Die zuerst gekauften Einheiten gelten als zuerst verkauft – das ist die Standardmethode.
  • LiFo-Methode (Last in, First out): Laut einem aktuellen Urteil des FG Nürnberg (22.01.2025, Az. 3 K 760/22) ist auch LiFo zulässig. Das kann im Einzelfall günstiger sein.
  • Betrachtung pro Wallet: Die Reihenfolge wird für jede Wallet getrennt ermittelt.

Für die Kursbewertung sind Tagesdurchschnittskurse, Tageszeitkurse oder Tagesschlusskurse zulässig – wichtig ist, dass Sie die gewählte Methode einheitlich anwenden. 

Was kommt auf Sie zu? Der automatische Informationsaustausch ab 2026/2027

Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) wird die europäische DAC8-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das bedeutet:

  • Ab 2026 müssen Krypto-Dienstleister (Börsen, Broker) Transaktionsdaten ihrer Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern melden.
  • Bis 31.07.2027 erfolgt die erste Meldung für das Kalenderjahr 2026 – diese Daten werden automatisch mit den Finanzämtern ausgetauscht.
  • Parallel dazu tritt das internationale CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) der OECD in Kraft.

In der Praxis heißt das: Das Finanzamt wird künftig automatisch erfahren, wer auf welcher Plattform mit Kryptowerten handelt. Nicht erklärte Gewinne fallen auf. Wer bisher versäumt hat, Krypto-Einkünfte zu erklären, sollte jetzt handeln – bevor das Finanzamt nachfragt.

Unsere Leistungen rund um Kryptowerte

Erstberatung: Steuerliche Einordnung Ihrer Krypto-Aktivitäten – verständlich erklärt

Steuererklärung: Erstellung der Anlage SO und Begleitschreiben mit allen erforderlichen Nachweisen

Dokumentation: Unterstützung bei der Aufbereitung von Steuerreports und Transaktionsdaten

Betriebsprüfung und Nacherklärung: Begleitung bei Rückfragen des Finanzamts und Korrektur früherer Erklärungen

Internationales Steuerrecht: Wegzug, Doppelbesteuerung, DBA-Fragen – Christin Lehniger ist Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

Unternehmen mit Krypto-Bezug: Bilanzierung, Gewerbesteuer, Verfahrensdokumentation 

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Sie haben Fragen zu Ihren Kryptowerten und der Steuererklärung? Oder haben Sie bisher keine Angaben gemacht und möchten das nachholen? Sprechen Sie uns an – vertraulich, kompetent und verständlich. Frau Christin A. Lehniger ist auch zertifizierte Beraterin für Kryptowerte und Steuern (WIRE) und damit Ihre direkte Ansprechpartnerin für Krypto-Steuerthemen.

📞 030 96 06 64 - 84
📧 kanzlei@stb-lp.de

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