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Internationales Steuerrecht – wenn mehrere Staaten mitverdienen wollen

Wann spielt Internationales Steuerrecht für Sie eine Rolle?

Internationales Steuerrecht betrifft Sie immer dann, wenn mindestens zwei Staaten an Ihrem Einkommen interessiert sind – typischerweise in folgenden Fällen:

  • Sie wohnen in Deutschland, arbeiten aber zeitweise im Ausland (Entsendung, Homeoffice im EU‑Ausland usw.).
  • Sie sind aus dem Ausland nach Deutschland gezogen oder planen den Wegzug ins Ausland.
  • Sie erzielen Auslandseinkünfte, z. B. aus Vermietung, Beteiligungen, Kapitalanlagen oder selbständiger Tätigkeit.
  • Sie sind an ausländischen Gesellschaften beteiligt oder beraten über eine deutsche Gesellschaft im Ausland tätige Tochter‑ oder Schwestergesellschaften.

Rein rechtlich geht es darum, wie das deutsche Steuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und besondere Vorschriften wie das Außensteuergesetz (AStG) zusammenwirken.

Doppelbesteuerung vermeiden – die Rolle der DBA

Ohne Sonderregeln würden viele grenzüberschreitende Fälle doppelt besteuert: im Wohnsitzstaat (Welteinkommensprinzip) und im Quellenstaat (dort, wo gearbeitet oder investiert wird).

Um das zu vermeiden, hat Deutschland mit rund 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Verträge regeln im Kern:

  • Wo wird welche Einkunftsart besteuert? (z. B. Arbeitslohn, Renten, Dividenden, Zinsen, Mieten)
  • In welchem Umfang darf der Quellenstaat besteuern? (z. B. Begrenzung von Quellensteuern auf Dividenden)
  • Wie wird die Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat vermieden?
    • entweder durch Freistellung (die Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber oft den Steuersatz – Progressionsvorbehalt)
    • oder durch Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die deutsche Steuer

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig ein Schreiben zum Stand der DBA und zur Anwendung der Verträge.

Internationales Steuerrecht -

Typische Mandantenfälle – verständlich erklärt

1. Arbeiten im Ausland (Grenzgänger, Entsendung, Remote Work)

  • Sie leben in Deutschland, arbeiten zeitweise im Ausland (z. B. Projekt in der Schweiz oder Homeoffice aus Spanien).
  • Zunächst prüft man: Bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen? (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt nach § 8 AO).
  • Dann wird im DBA geprüft, welchem Staat das Besteuerungsrecht für Ihren Arbeitslohn zusteht (Art. 15 OECD‑Musterabkommen bzw. entsprechender Artikel im jeweiligen DBA).

Folge:

  • Entweder besteuert Deutschland allein,
  • oder beide Staaten, wobei Deutschland die ausländische Steuer durch Freistellung oder Anrechnung neutralisiert.

2. Wohnen in Deutschland – Einkünfte aus dem Ausland

Beispiele:

  • Vermietung einer Ferienwohnung im Ausland,
  • Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft,
  • Auslandsdepot mit Dividenden und Zinsen.

Hier gilt meist:

  • Der Belegenheitsstaat (z. B. das Land, in dem die Immobilie steht) darf besteuern.
  • Deutschland als Wohnsitzstaat stellt diese Einkünfte oft frei, wendet aber den Progressionsvorbehalt an (§ 32b EStG).

Das bedeutet: Die ausländischen Einkünfte selbst werden in Deutschland nicht nochmals besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf Ihre übrigen (inländischen) Einkünfte.

3. Wegzug ins Ausland – Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Wer mit einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (in der Regel ab 1 % nach § 17 EStG) ins Ausland zieht, muss das Thema Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) im Blick haben.

  • Der Gesetzgeber unterstellt eine fiktive Veräußerung der Anteile beim Wegzug, um in Deutschland angesammelte stille Reserven zu besteuern.
  • Die Steuer kann unter bestimmten Voraussetzungen gestundet oder bei Rückkehr wieder entfallen, allerdings wurden diese Erleichterungen in den letzten Jahren deutlich eingeschränkt.

Zusätzlich kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) greifen, wenn deutsche Staatsangehörige ins Ausland ziehen, aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten.

Internationales Steuerrecht -

Unsere Schwerpunkte im Internationalen Steuerrecht

Christin Aylin Lehniger ist Fachberaterin für Internationales Steuerrecht und unterstützt Sie insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Grenzüberschreitende Arbeitnehmerfälle
    • Entsendung ins Ausland, Auslandstätigkeit, Homeoffice aus dem Ausland
    • Prüfung von DBA, Arbeitgeberpflichten und Progressionsvorbehalt
  • Internationale Investitionen und Beteiligungen
    • Auslandsimmobilien, Auslandsdepots, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
    • Anwendung von DBA, Steuerfreistellung oder Steueranrechnung
  • Wegzug und Zuzug
    • Steuerplanung vor einem geplanten Wegzug ins Ausland (Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG)
    • Gestaltung bei Rückkehr nach Deutschland, Nutzung von DBA‑Regelungen
  • Unternehmen mit Auslandsbezug
    • Betriebsstättenfragen, Verrechnungspreise (§ 1 AStG), Hinzurechnungsbesteuerung bei Niedrigsteuerländern
    • Abstimmung mit ausländischen Beratern, Dokumentation für Betriebsprüfungen
  • Progressionsvorbehalt und Anrechnung ausländischer Steuern
    • Optimierung der Steuerbelastung, Vermeidung von Doppelbesteuerung
    • Prüfung, wann eine Anrechnung nach § 34c EStG möglich ist und wann die Freistellung günstiger ist

Warum fachkundige Beratung so wichtig ist

Internationales Steuerrecht ist ein Zusammenspiel aus nationalem Recht, DBA, Außensteuergesetz und EU‑Recht. Häufige Risiken ohne Beratung:

  • Doppelbesteuerung, weil Fristen, Meldepflichten oder Antragsverfahren für Quellensteuerentlastungen versäumt werden.
  • Ungewollte Wegzugsbesteuerung bei Umzug ins Ausland.
  • Falsche oder fehlende Anwendung des Progressionsvorbehalts, was zu Nachzahlungen in einer Betriebsprüfung führen kann.

Mit einer frühzeitigen steuerlichen Planung lassen sich diese Risiken deutlich reduzieren – oft mit vergleichsweise einfachen Maßnahmen (z. B. Wahl des Wegzugszeitpunkts, Strukturierung von Beteiligungen, richtige Zuordnung von Einkünften).

Unsere Leistungen – Internationales Steuerrecht

Erstberatung zu Ihren grenzüberschreitenden Sachverhalten (Arbeit, Vermögen, Beteiligungen)

Steuererklärungen mit Auslandsbezug inkl. Anlagen, Nachweisen und Berechnungen zum Progressionsvorbehalt

Gestaltungsberatung bei Wegzug, Rückkehr oder internationalen Investitionen

Begleitung bei Betriebsprüfungen und Verständigungsverfahren im DBA‑Kontext

Zusammenarbeit mit ausländischen Beratern und Koordination der Gesamtstruktur

Jetzt Termin vereinbaren

Planen Sie einen Wegzug, arbeiten im Ausland oder erzielen bereits Einkünfte aus dem Ausland? Sprechen Sie uns frühzeitig an, bevor Entscheidungen getroffen werden, die sich steuerlich nicht oder nur schwer korrigieren lassen. Frau Christin A. Lehniger ist Fachberaterin für Internationales Steuerrecht und Ihre direkte Ansprechpartnerin für grenzüberschreitende Steuerthemen.

📞 030 96 06 64 - 84
📧 kanzlei@stb-lp.de

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